Am 10.03.2026 ist die „Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung – TierSeuchMeldV)“ in Kraft getreten. Dies verunsichert viele (alle) Imker. Inzwischen hat – nicht zuletzt aufgrund der vielen Nachfragen – sogar die Politik in NRW reagiert.
Fazit mit Stand 24.07.2026
In NRW – und damit in den Kreisen Krefeld, Mönchengladbach, Viersen und dem Rhein-Kreis-Neuss ist die Meldung der Varroose nach TierSeuchV entbehrlich und eine Nicht-Meldung führt nicht zu Konsequenzen.
Einlassungen im umgekehrt chronologischen Verlauf
Erlass des MLV vom 23.07.2026
Im Infobrief Bienen@Imkerei vom 23.07.2026 teilt die Landwirtschaftskammer NRW mit:
„Kurzinfo für Imkerinnen und Imker in Nordrhein- Westfalen: Meldung der Varroose
Mit Erlass des MLV vom 23.07.2026 entfällt eine zusätzliche Meldung des Befalls von Bienenvölkern mit der Varroamilbe in NRW.
Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze über die Landesverbände.
Dr. Marika Harz
bienenkunde@lwk.nrw.de“
Quelle: https://www.apis-ev.de/files/infobriefe/Infobriefe%202026/Infobrief%202026_19%20Vespa%20velutina.pdf
Zwischenzeitliche einzelne Einlassungen der Amtsveterinäre
Antwort aus Viersen 16.07.2026
Die Antwort ging ähnlich lautend an die BSVern in Viersen:
„Nachdem ich in den letzten Wochen diverse Nachfragen aus der Imkerschaft zur neuen Meldeverpflichtung zur Varroose bekommen habe, habe ich versucht, weitere Informationen über das geplante Vorgehen in NRW zu erhalten. Es ist so, dass über das Thema intensiv in einer Arbeitsgruppe beraten wird. Über das weitere Vorgehen werden dann, hoffentlich zeitnah, alle Veterinärämter informiert. Sobald ich etwas erhalte, werde ich das natürlich umgehend an Sie weitergeben.
Meldungen über das Vorhandensein der Milben in den Völkern halte ich dementsprechend zunächst für entbehrlich.“
Antworten aus Mönchengladbach 16.07.2026
Vom Veterinäramt Mönchengladbach (Abteilungsleiterin Henders) gab es zwei Antwortmails erhalten, von denen die zweite vom 16.07.2026 hilfreich ist:
„Nachdem ich in den letzten Wochen diverse Nachfragen aus der Imkerschaft zur neuen Meldeverpflichtung zur Varroose bekommen habe, habe ich versucht, weitere Informationen über das geplante Vorgehen in NRW zu erhalten. Es ist so, dass über das Thema intensiv in einer Arbeitsgruppe beraten wird. Über das weitere Vorgehen werden dann, hoffentlich zeitnah, alle Veterinärämter informiert. Sobald ich etwas erhalte, werde ich das natürlich umgehend an Sie weitergeben.
Meldungen über das Vorhandensein der Milben in den Völkern halte ich dementsprechend zunächst für entbehrlich.“
Meine Schreiben an die Amtsveterinäre in Mönchengladbach, Viersen und Rhein-Kreis-Neuss vom 04.07.2026
„Sehr geehrte …..,
die „Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung – TierSeuchMeldV)“ verunsichert meine Imker-Kollegen, von denen ich einige als Bienensachverständiger in Mönchengladbach und in den Kreisen Viersen, Krefeld und dem Rhein-Kreis-Neuss betreue.
Die Imker wissen, dass die Amtsveterinäre für den Unsinn, einen „eh-da“ Befall mit Varroa-Milben zu melden, wenig Zeit haben, sind jedoch zur Meldung verpflichtet.
Auf eine NRW-Regelung im Umgang mit der Meldeverordnung zu warten, wird müßig.
Niedersachsen hat sich – ausgehend von der Annahme, daß sämtliche Bienenvölker von der Varroa-Milbe befallen sind – für eine pragmatischen Vorgehensweise entschieden, um unnötigen Melde- und Verwaltungsaufwand zu vermeiden: Dort wird unter Berücksichtigung der bestehenden Registrierungspflicht die Meldung der Varroose durch die Imkerinnen und Imker als entbehrlich angesehen.
Ihr Krefelder Amtskollege hat im Umgang mit von mir betreuten Krefelder Imkern eine pragmatische Lösung gefunden, die den Imkern in Krefeld weiterhilft.
Auf Anfrage stellte er fest, dass (ich zitiere sinngemäß) ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung zwar formal eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber gemäß § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Dieses Ermessen erwägt Ihr Krefelder Amtskollege pflichtgemäß dahin gehend auszuüben, daß eine unterbliebene Meldung eines Varroose-Verdachts bzw. -Ausbruches nicht verfolgt werden wird.
Verfahrensvorschlag:
Ein vergleichsweise diplomatische Äußerung des Veterinäramtes in …., die ich bei Nachfrage an meine Imker-Kollegen und BSV-Kollegen weitergeben kann, würde uns weiterhelfen und Ihnen vermutlich etliche sinnlose Meldungen ersparen.
Ich bitte daher um eine entsprechende Äußerung, die ich weitergeben kann.
Mit freundlichen Gruß
Claus Brell
Regelung des Amtsveterinärs in Krefeld
Eine sehr diplomatische und zugleich hilfreiche Lösung fand der Krefelder Amtsveterinär auf Anfrage eine Imkerkollegen:
„Sehr geehrter ….,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich.
In der Tat ist die Varroose mit Inkrafttreten der Tierseuchenmeldeverordnung meldepflichtig geworden, wobei bereits der Verdacht zu melden ist. Die entsprechende Falldefinition des FLI füge ich zu Ihrer Information in der Anlage bei.
Weitere Einzelheiten können Sie im Internetauftritt des niedersächsischen LAVES nachlesen; der Internetauftritt des LAVE NRW scheint diesbezüglich noch nicht aktualisiert worden zu sein. Den diesbezüglichen Informationsbrief des LAVES füge ich gleichfalls zu Ihrer Information bei. Niedersachsen hat sich – ausgehend von der (berechtigten) Annahme, daß in Niedersachsen sämtliche Bienenvölker von der Varroa-Milbe befallen sind (und auf absehbare Zeit) sein werden – für eine pragmatischen Vorgehensweise entschieden, um unnötigen Melde- und Verwaltungsaufwand zu vermeiden: Dort wird unter Berücksichtigung der bestehenden Registrierungspflicht die Meldung der Varroose durch die Imkerinnen und Imker als entbehrlich angesehen.
Ich gehe davon aus, daß sich NRW dieser pragmatischen Vorgehensweise anschließen wird. Bis dahin stellt ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung formal eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings liegt gemäß § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Ich werde dieses Ermessen pflichtgemäß dahin gehend ausüben, daß ich eine unterbliebene Meldung eines Varroose-Verdachts bzw. -Ausbruches nicht verfolgen werde.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrage ….“
Zum Hintergrund der Meldeverordnung (seit 10.03.2026)
Am 10.03.2026 ist die „Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung – TierSeuchMeldV)“ in Kraft getreten.
Die Tierseuchenmeldeverordnung unterscheidet zwischen einer „allgemeinen Meldepflicht“ und einer „zusätzlichen Meldepflicht“. Die bisher bestehende Unterteilung in anzeigepflichtige und meldepflichtige Tierseuchen wurde aufgehoben.
Dabei sind zwei Aspekte für die Imkerei besonders relevant:
1.) Für Imkerinnen und Imker besteht eine unverzügliche Meldepflicht für bestimmte Bienenseuchen.
2.) Neu hinzugekommen ist die Meldepflicht für die Varroose. Für die Imkerei sind jetzt vier Bienenseuchen meldepflichtig:
– die Amerikanische Faulbrut (Paenibacillus larvae),
– der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida),
– der Befall mit den Tropilaelaps-Milben (Tropilaelaps spp.),
– der Befall mit Varroa spp. (Varroose).
Demnach müssen Imkerinnen und Imker im Fall der genannten vier Seuchen Gründe für einen Verdacht oder einen Nachweis für einen Befall ihrer Bienenvölker unverzüglich an die zuständige Behörde (Veterinäramt) melden (§ 3 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 1 Nr. 19 bis 21 und Anlage 2 Teil 1 Nummer 15 TierSeuchMeldV). Die Meldung muss die in § 5 dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.1 Die Meldung selber ist an keine bestimmte Form gebunden (§ 7 TierSeuchMeldV).
Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Völkerzahl für Haupt-, Nebenerwerbs- und Freizeitimker gleichsam. Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Meldungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 13 TierSeuchMeldV).
Die zuständige Behörde (Veterinäramt) wiederum muss dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bestätigte Fälle über das Tierseuchen-Nachrichtensystem (TSN) mitteilen.
Neu eingeführt wurde nun die Meldepflicht für den Befall von Bienenvölkern mit Varroa-Milben (Varroose). In Bezug auf die Varroa-Milbe ist hinlänglich bekannt, dass Bienenvölker jährlich zu behandeln sind (§ 15 Absatz 1 Bienenseuchen-Verordnung). Dabei müssen alle Medikamenten-Anwendungen zur Varroa-Bekämpfung in einem Bestandsbuch dokumentiert werden (Artikel 108 Verordnung (EU) 2019/6).
Zudem besteht eine Anzeige- und Registrierungspflicht für Bienenhaltungen nach § 1 a der Bienenseuchen-Verordnung: Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.