Honigbienen sind bei Befall mit Varroamilben gegen dieses zu behandeln. Mit der Zulassung der Oxalsäureverdamfung in Deutschland für ein Präparat ergeben sich neue Möglichkeiten, geblieben ist eine Dokumentationspflicht der Behandlung mit Medikamenten, die sich im Führen eines sogenannten Bestandsbuchs manifestiert.
Stand 12.12.2023
EU Verordnung zum Bestandsbuch
Im Gesetz steht (VERORDNUNG (EU) 2019/6 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0006&from=it)
Artikel 108 Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren (1) Die Eigentümer bzw. — wenn die Tiere nicht von den Eigentümern gehalten werden — die Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren führen Buch über die von ihnen angewendeten Arzneimittel und bewahren gegebenenfalls eine Kopie der tierärztlichen Verschreibungen auf. (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen: a) Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere, b) Bezeichnung des Arzneimittels, c) Menge des verabreichten Arzneimittels, d) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten, e) Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels, f) Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren, g) gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes. h) Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist, i) Behandlungsdauer. (3) Wenn die Angaben, über die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Buch geführt werden muss, bereits der Kopie einer tierärztlichen Verschreibung, den im landwirtschaftlichen Betrieb geführten Büchern oder im Falle von Equiden dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4zu entnehmen sind, muss nicht getrennt über sie Buch geführt werden. (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen für die Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren festlegen. (5) Diese Angaben sind den zuständigen Behörden gemäß Artikel 123 mindestens fünf Jahre zur Kontrolle zur Verfügung zu halten.
Interpretation
Explizit gilt diese Regelung für alle, die Bienen zur Lebensmittelgewinnung halten. Nach meiner Rechtsauffassung gilt dies nicht, wenn die Honigbienen nicht der Lebensmittelgewinnung dienen (Bienen als Forschungsgegenstand, Bienenhaltung aus anderen Motiven).
Quellen zum Bestandsbuch
Darstellung zum Bestandsbuch bei Bienen&Natur:https://www.bienenundnatur.de/bienenkrankheiten/varroabehandlung/varroabehandlung-dokumentieren-wird-pflicht-bestandsbuch-hier
Bienen-Journal Sonderheft Imkerei und Recht, 1. Auflage 2023