Die Tierseuchenkasse NRW pflegt keine Zweitstandorte und meldet keine Zweitstandorte an den Veterinär. Dafür ist jeder Imker selbst verantwortlich.
Stand: 09.12.2024
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Bislang hat es verschiedenen Kreisen wohl unterschiedliche Vorgehensweisen hinsichtlich der Meldung von Bienenständen gegeben. In manchen Fällen wurde berichtet, dass eine Meldung von Bienenständen an die Tierseuchenkasse genügt und die Tierseuchenkasse informiert den Amtsveterinär. In anderen Kreisen war das nicht so und Imker waren verpflichtet, einen Bienenstand dem Amtsveterinär mitzuteilen. So führt es auch die Bienenseuchenverordnung aus.
Das Schreiben der Tierseuchenkasse Aktenzeichen: 91010801-000002, das an Imker gegangen ist, hat nun teilweise zur Verwirrung geführt. Nach Diskussion mit mehreren anderen Bienensachverständigen bin ich zu folgender Interpretation des Schreibens gelangt:
- Wenn es in irgend einer Form eine Meldung von Standorten über die Tierseuchenkasse an den jeweiligen Amtsvetreinär gegeben hat, so gibt es das zukünftig nicht mehr.
- Die Tierseuchenkasse interessiert sich nicht für verschiedene Standorte und führt darüber auch keine Listen o.ä.
- Für die Meldung verschiedener Standorte – ob im gleichen oder in verschiedenen Kreisen – an den Amtsveterinär ist jeder Imker selbst verantwortlich.
- Der Tierseuchenkasse ist die Gesamtzahl aller Bienenvölker – existierend oder geplant im Jahr, inkl. Ableger, unabhängig von Standort – zu melden.
Das Schreiben hat nichts zu tun mit der Seuchenfreiheitsbescheinigung (manche nennen es Wandergenehmigung, das ist aber kein offizieller Begriff). Diese erhält man – und das ist keine Änderung – auf Antrag vom Amtsveterinär nach Vorlage einer negativen Faulbrutprobe z.B. des CVUA.
Quellen
1.) Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse, Aktenzeichen: 91010801-000002, Münster im November 2024
2.) Bienenseuchenverordnung : https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/BJNR005940972.html
Inhalt des Schreibens der Tierseuchenkasse
Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
Sie sind nach §1a Bienenseuchenverordnung bei der Tierseuchenkasse NRW als Bienenhalter registriert und besitzen eine oder mehrere Betriebsregistriernummern.
Der Hauptstandort der Bienenvölker wird mit einer Betriebsregistriernummer registriert, alle weiteren Standorte im gleichen Kreis werden zurzeit unter der bestehenden Registriernummer als Betriebsteil erfasst. Betriebsteile haben somit keine eigene Registriernummer.
Kreisübergreifenden Standorten wird eine Registriernummer vergeben und mit der Ursprungsnummer verknüpft, um dem Veterinäramt des anderen Kreises eine Identifikation der Bienenvölker zu ermöglichen.
Die Tierseuchenkasse NRW möchte Sie darüber informieren, dass
Betriebsteile ab 2025 nicht mehr von der Tierseuchenkasse NRW
gepflegt bzw. verwaltet werden.
Bitte kontrollieren Sie, ob Sie für jeden Hauptstandort in dem betreffenden Kreisgebiet eine Registriernummer besitzen.
WICHTIG: Betriebsteilstandorte, die nicht dauerhaft von Ihren Bienen belegt werden, sind nicht mehr meldepflichtig bei der Tierseuchenkasse NRW. Die Information über diese Betriebsteile müssen Sie Ihrem Veterinäramt mitteilen (§5 Bienenseuchenverordnung).
Bei der jährlichen Tierzahlmeldung müssen Sie uns weiterhin Ihren Jahreshöchstbesatz aller Völker für den Hauptstandort des jeweiligen Kreisgebietes melden. Sofern Sie Bienenvölker zeitweise im gleichen Kreisgebiet halten (Betriebsteile), teilen Sie dies dem zuständigen Veterinäramt mit.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihre Tierseuchenkasse
Postanschrift:
Landwirtschaftskammer NRW | Tierseuchenkasse | 48108 Münster
Gebäudeanschrift:
Landwirtschaftskammer NRW | Tierseuchenkasse | Nevinghoff 40, 48147 Münster